Einheitlicher Arbeitsschutzstandard im Zuge der Corona-Pandemie

21. April 2020

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und die Deutsche gesetzliche Unfallversicherung haben einen einheitlichen Arbeitsschutzstandard im Zuge der Corona-Pandemie veröffentlicht. Die Maßnahmen sind von allen Unternehmen sofort umzusetzen und dazu da, mögliche Infektionsketten zu unterbrechen und die Infektionsraten zu minimieren. Wir geben Ihnen hier einen kurzen Auszug aus dem Leitfaden. Bitte informieren Sie sich auf den Seiten des BMAS oder der DGUV detailliert.

  • Arbeitsplätze sind grundsätzlich so zu gestalten, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einen Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Mitarbeitern halten können. Die gilt auch für Kantinen und die Essensausgabe, sowie andere Bereiche, in denen Personenschlagen entstehen können. Die Abstände sind kenntlich zu machen.
  • Nach Möglichkeit sind die Arbeitsplätze durch Schutzvorrichtungen wie transparente Plastikwände voneinander abzugrenzen.
  • Zwingend sind solche Trennwände bei Arbeitsplätzen mit Publikumsverkehr (Kassierer in Lebensmittelgeschäften).
  • In Sanitärräumen, aber auch in anderen Gemeinschaftsräumen und Pausenräumen sind Seife, Handtuchspender und Desinfektionsspender zur Verfügung zu stellen.
  • Die Räume sind je nach Nutzungsintensität in regelmäßigen, deutlich häufiger als sonst üblichen Abständen zu reinigen und gegebenenfalls zu desinfizieren. Dies gilt auch für Türklinken und Handläufe.
  • Auf Baustellen und in der Landwirtschaft sollen möglichst kleine Teams von maximal 2-3 Personen eingesetzt werden. Dies gilt auch für Fahrten zur Arbeitseinsätzen. Auf Baustellen sind zusätzliche Einrichtungen zur Ermöglichung von Handhygiene zu schaffen. Fahrten zur Materialbeschaffung bzw. Auslieferung sind durch organisatorische Maßnahmen auf einem möglichst niedrigen Niveau zu halten.
  • Für Paketdienste sieht das BMAS eine besondere Ausstattung der Fahrzeuge mit Utensilien zur Handhygiene, zur Desinfektion, mit Papiertüchern und Müllbeuteln vor.
  • Arbeitnehmern soll nach Möglichkeit die Arbeit im Home-Office ermöglicht werden. Empfohlen werden darüber hinaus regelmäßige virtuelle Besprechungen, um die Kommunikation im Team aufrechtzuerhalten und Präsenzzeiten für das Home-Office vorzugeben.
  • Für Dienstreisen gilt eine absolute Beschränkung auf das unabdingbar Notwendige sowie in möglichst weitem Umfang die Nutzung technischer Alternativen wie Online-Meetings, Telefon- oder Videokonferenzen.
  • Arbeitsmittel und Schutzkleidung wie Werkzeuge, Kittel, Sichtschutz etc. sollen personenbezogen verwendet werden. Soweit dies nicht möglich ist, soll der Arbeitgeber geeignete Schutzhandschuhe zur Verfügung stellen.
  • Der Arbeitgeber soll geeignete Maßnahmen zur zeitlichen Entzerrung der Belegungsdichte von Arbeitsbereichen und gemeinsam genutzten Einrichtungen vorsehen (versetzte Pausen).
  • Insbesondere gegenüber den in seinem Betrieb beschäftigten Risikogruppen, also Arbeitnehmern über 60 oder Arbeitnehmern mit entsprechenden Vorerkrankungen, soll der Arbeitnehmer eine möglichst individuelle Beratung, gegebenenfalls durch den Betriebsarzt anbieten. Betriebsärzte sind in solchen Fällen auch häufig in der Lage, den Arbeitgebern geeignete Maßnahmen zum Infektionsschutz, individuell abgestimmt auf den jeweiligen Arbeitnehmer vorzuschlagen.

 

Den Arbeitsschutzstandard SARS-CoV-2 im Detail können Sie auf den Seiten des BMAS einsehen.


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