Neue Carbon Leakage Verordnung stellt höhere Anforderungen an Unternehmen

27. April 2021

Unser Rechtskataster-Team hat eine wichtige Info für alle produzierenden Unternehmen, die dem Emissionshandel unterliegen:

Um Wettbewerbsnachteile im Rahmen des nationalen Brennstoffemissionshandels auszuräumen, hat das Bundeskabinett am 31.3.2021 die BEHG Carbon Leakage Verordnung (BECV) verabschiedet. Eine Zustimmung von Bundestag und EU-Kommission steht noch aus.

Carbon Leakage bezeichnet im Allgemeinen die Verlagerung von CO2-Emissionen in Drittstaaten. Grund hierfür kann die Wettbewerbssituation sein, der ein Unternehmen unterliegt. Wenn der CO2-Preis steigt und das Unternehmen aufgrund des Wettbewerbs die dadurch höheren Produktpreise nicht auf die Kunden abwälzen kann, besteht die Gefahr, dass das Unternehmen die Produktion ins Ausland verlagert, wo der Emissionshandel nicht greift. Das eigentliche Ziel der Reduktion von Treibhausgasen in Deutschland und der EU wird damit unterwandert.

Die BECV orientiert sich am EU ETS (dem Europäischen Emissionshandel), setzt aber höhere Anforderungen an die Unternehmen, die eine Kompensationszahlung für die höheren Kosten aus dem Emissionshandel erhalten wollen. Die Entlastung wird restriktiver ausgestaltet und kombiniert zwei Forderungen. Nur Unternehmen und selbstständige Unternehmensteile, die einem Carbon Leakage gefährdeten Sektor oder Teilsektor zuzuordnen sind, haben die Möglichkeit, eine Beihilfe zu erhalten. Die antragstellenden Unternehmen müssen (ab 2023) nachweisen, dass sie eine Mindestemissionsintensität erfüllen um einen Kompensationsgrad von – je nach Sektor – 65 bis 95% zu erhalten. Es ist ein Selbstbehalt von 150 Tonnen CO2 vorgesehen, der nicht entlastungsfähig ist. Über den EU-Brennstoffbenchmark kommen weitere Faktoren hinzu, die zu einer Reduzierung der Entlastungshöhe führen. So führt z.B. die Nutzung von Erdgas zu einer höheren Entlastung als die Kohlenutzung.

Es sind nur Brennstoffverbräuche beihilfefähig, die bei der Herstellung von Produkten entstehen, die einem Carbon Leakage gefährdeten Sektor zuzuordnen sind. Fallen auch in anderen Sektoren oder Bereichen des Unternehmens Brennstoffverbräuche an, werden diese nicht im Rahmen der Entlastung berücksichtigt.

Beihilfeberechtigte Unternehmen müssen zudem Gegenleistungen erbringen. So ist die Einführung bzw. der Betrieb eines Energiemanagementsystems nach ISO 50001 oder eines Umweltmanagementsystems nach EMAS für Unternehmen verpflichtend, die mehr als 10 GWh Jahresenergieverbrauch haben. Bei Organisationen mit geringerem Verbrauch sind die Anforderungen nicht so hoch. Zudem muss ein bestimmter Anteil der Entlastungssumme in Klimaschutz- und Effizienzmaßnahmen reinvestiert werden.

Unser Rechtskataster-Team rechnet mit dem Inkrafttreten der BECV Mitte des Jahres. Sollte Ihr Unternehmen von der Verordnung betroffen sein, beraten wir Sie gerne – u.a. zur Einführung und Verbesserung Ihres Energie- und Umweltmanagementsystems nach EMAS oder ISO 50001.


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