Das deutsche Verpackungsgesetz (VerpackG) setzt die europäische Verpackungsrichtlinie 94/62/EG in deutsches Recht um. Es zielt auf den Schutz der Umwelt und einen fairen Wettbewerb und soll dabei helfen, natürliche Ressourcen zu schonen. Alle Unternehmen, die Waren in Verpackungen in Deutschland herstellen, importieren oder zusätzlich verpacken, müssen sich als sogenannte Erstinverkehrbringer beim Zentralen Stelle Verpackungsregister registrieren.
Das Verpackungsgesetz (VerpackG) hat eine lange Geschichte in Deutschland. Die ursprüngliche Verpackungsverordnung wurde laut Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) im Jahr 1991 beschlossen und bildete das erste Regelwerk, welches die Verantwortung der Verpackungshersteller bei der Entsorgung daraus entstehender Abfälle festschrieb. Seit dem 1. Januar 2019 hat das Verpackungsgesetz die zuvor geltende Verpackungsverordnung abgelöst. Wer Waren in Verpackungen in Deutschland erstmals in den Verkehr bringt (Erstinverkehrbringer), also herstellt, importiert oder beispielsweise als Online-Händler zusätzlich verpackt, fällt unter das Verpackungsgesetz.
Am 3. Juli 2021 trat das aktualisierte und geänderte Verpackungsgesetz mit einer Novelle in Kraft. Die letzten Änderungen sind seit dem 1. Juli 2022 gültig. Laut Umweltbundesamt soll das Verpackungsgesetz die Auswirkungen von Verpackungsabfällen auf die Umwelt vermeiden oder verringern, das Verhalten der Verpflichteten so regeln, dass Verpackungsabfälle vorrangig vermieden und darüber hinaus einer Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zugeführt werden und die Marktteilnehmer vor unlauterem Wettbewerb schützen.
Verpackungsgesetz zielt auf die Stärkung der Kreislaufwirtschaft ab
Da das Verpackungsgesetz helfen soll, natürliche Ressourcen zu schonen, verpflichtet der Gesetzgeber Unternehmen wie Hersteller von verpackten Waren, Verantwortung für den gesamten Lebenszyklus ihrer Verpackungen zu übernehmen. Sie sollen Abfälle vermeiden, möglichst hochwertig zu verwerten und Rohstoffe im Kreislauf zu verwenden, heißt es beim Umweltbundesamt. Das bedeutet: Das Verpackungsgesetz zielt auf die Stärkung der Kreislaufwirtschaft ab. Das bezeichnet ein Modell der Produktion und des Verbrauchs, bei dem bestehende Materialien und Produkte so lange wie möglich verwendet, aufgearbeitet und recycelt werden. Auf diese Weise wird der Lebenszyklus der Produkte verlängert. Laut dem EU-Kommissar für Klimaschutz Frans Timmermans bedarf es einer geschlossenen Kreislaufwirtschaft, um bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen, unsere natürliche Umwelt zu erhalten und unsere wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit zu stärken.
Keine Bagatellgrenzen für kleine Mengen
Eine wesentliche Pflicht für Unternehmen ist die Registrierung im Verpackungsregister „LUCID“ für Verpackungen vor, die auf den Markt gebracht werden (§ 9 VerpackG). Ob die Verpackungen beim privaten Endverbraucher, der vergleichbaren Anfallstelle oder beim gewerblichen Kunden anfällt, ist seit dem 1. Juli 2022 unerheblich. Bagatellgrenzen für kleine Mengen gibt es nicht, heißt es bei der Industrie- und Handelskammer München. Für die Registrierung und die Abgabe der Datenmeldungen nach § 10 VerpackG dürfen keine Dritten beauftragt werden, sondern ist durch den Erstinverkehrbringer selbst vorzunehmen. Wichtig laut der IHK München: „Registriert sich ein Inverkehrbringer von Verpackungen nicht bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister, handelt er ordnungswidrig und kann mit einem Bußgeld geahndet werden.“ Weitere Informationen gibt es bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister, über die auch die Anmeldung für das Verpackungsregister „LUCID“ funktioniert (https://www.verpackungsregister.org). „Eine Lizenzierung bei einem Systembetreiber ist bei Verpackungen, die beim privaten Endverbraucher beziehungsweise bei einer vergleichbaren Anfallstelle anfallen, vorgeschrieben. Auch die Kunden von Online-Händlern dürften im Normalfall als private Endverbraucher gelten. Der Systembetreiber (Duales System) übernimmt gegen Gebühr die Entsorgung der Verpackungen. Bagatellgrenzen für kleine Mengen gibt es nicht“, heißt es bei der IHK München weiter. Der Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen unter https://www.verpackungsregister.org/stiftung-behoerde/katalog-systembeteiligungspflicht enthält eine ausführliche Auflistung, welche Verpackungen neben der Registrierung lizenziert werden müssen.
Weitreichende Rücknahme-, Informations- und Nachweispflichten
Darüber hinaus bestehen weitere Rücknahme-, Informations- und Nachweispflichten. Beispielsweise unterliegen nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen, die hauptsächlich in Handel, Industrie größeren Handwerksbetriebe/Werkstätten beziehungsweise im gewerblichen Bereich generell verbleiben, einer Rücknahmepflicht. Das bedeutet: Unternehmen müssen als Inverkehrbringer (auf Anfrage der Kunden) die Verpackungen zurücknehmen. Verkaufs– und Umverpackungen, die typischerweise nicht im privaten Bereich als Abfall entstehen, Transportverpackungen, Systemunverträgliche Verkaufs- und Umverpackungen, Verkaufsverpackungen für schadstoffhaltige Füllgüter und Mehrwegverpackungen fallen unter die Regelungen zur Entsorgung nicht-systembeteiligungspflichtiger Verpackungen.
Die Rücknahme- und Verwertungspflichten gehen einher mit neuen Nachweispflichten nach § 15 Absatz 3 VerpackG. Demnach haben Hersteller über die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen von nicht lizenzierungspflichtigen Verpackungen Nachweise zu führen und müssen nach Sicherstellung der Dokumentation „geeignete Mechanismen zur Selbstkontrolle“ einrichten. Das gilt explizit auch dann, wenn keine Systempflicht besteht, und außerdem: Ein Hersteller kann gleichzeitig sowohl für systembeteiligungspflichtige als auch nicht-systembeteiligungspflichtige Verpackungen in Deutschland rücknahme- und verwertungspflichtig sein. Verschiedene Lösungen können für verschiedene Verpackungsarten nötig sein.
Unternehmen müssen Überblick über die gesamte Wertschöpfungskette erhalten
Somit gehören Lieferketten in die allgemeine unternehmerische Nachhaltigkeitsstrategie. Darauf weist beispielsweise die Industrie- und Handelskammer München und Oberbayern hin. „Beim nachhaltigen Lieferkettenmanagement geht es um einen ganzheitlichen und systemischen Blick auf alle Stufen der Lieferkette – vom Direktlieferanten bis zur Rohstoffgewinnung. Das nachhaltige Lieferkettenmanagement ebnet den Weg, negative Umweltauswirkungen und Menschenrechtsverletzungen zu vermeiden und so zu einer nachhaltigen Entwicklung beizutragen.“
Das bedeutet: Unternehmen müssen den Überblick über die gesamte Wertschöpfungskette bis zur Rohstoffgewinnung erhalten, definieren, wo wesentliche Nachhaltigkeitsthemen und Handlungsfelder liegen, und ebenso, ob und wie ein Unternehmen auch die eigenen Lieferanten zu mehr Nachhaltigkeit in ihren Produktionsprozessen bewegen kann. Dabei ist ein Chancen-/Risiko-basierter Ansatz wichtig. Ein wesentlicher Faktor ist hierbei die Kommunikation und Sensibilisierung der Lieferanten. Ziel muss es sein, die gesamte logistische Wertschöpfungskette so nachhaltig wie möglich zu gestalten. Die Kernfrage lautet: Unter welchen Arbeitsbedingungen und mit welchen Auswirkungen auf die Umwelt werden Rohstoffe gewonnen, Produkte hergestellt und in den Verkauf gebracht?
Kunden müssen über Rücknahme informiert werden
Hersteller müssen auch Informationspflichten bei nicht zu lizenzierenden Verpackungen (§15 Abs. 1 RegE-VerpackG) nachkommen. Endverbraucher sind dabei über Rückgabemöglichkeiten durch geeignete Maßnahmen im angemessenen Umfang zu informieren. Diese Informationen können beispielsweise in Form individueller Vereinbarungen über die Modalitäten der Rückgabe und/oder der Kostenregelung zur Entsorgung der Verpackungen ergehen. Sinn und Zweck dieser Pflicht ist, dass Hersteller ihre Kunden aufklären, warum sie Verpackungen zurückgeben sollen und welches Ziel damit verfolgt wird. Diese Hinweis- und Informationspflichten muss geeignet sein, den Kunden wirklich zu informieren, sodass Maßnahmen zur konkreten Sichtbarmachung ergriffen werden müssen.
Wir bei Höppner Management & Consultant übernehmen als Experten für den betrieblichen Umweltschutz die Beratung von Unternehmen rund um die Rücknahme-, Informations- und Nachweispflichten des Verpackungsgesetzes. Ebenso können wir individuelle Rücknahme- und Entsorgungskonzepte entwickeln und auf diese Weise unter anderem bei Abfallmanagement, Entsorgung und Verwertung von Abfall- und Wertstoffen unterstützen.
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Bildquelle: Photo by Marcell Viragh on Unsplash